35 Teilabnahmen

Bauwissen:
Teilabnahme:


Wenn eine Bauherrschaft (BH) mit einem Generalunternehmer (GU) ein Haus baut und einen Vertrag mit einem >Schlüsselfertigem Bau< abschließt, schließt die BH automatisch aus der gesetzlichen Regelung ab, erst mit der Beendigung des Baus und der Schlüsselübergabe  Unzulänglichkeiten/Mängel anzuzeigen. Vorher hat die BH keinerlei Recht Unzulänglichkeiten/Mängel anzuzeigen. Die BH wird in dieser Phase auch keinen Bauprozess gewinnen können. Real könnte der GU der BH auf Ihrem eigenen Grund und Boden Hausverbot erteilen. Daher sollte jede BH in Ihrem GU-Vertrag vereinbaren, dass Sie selber während der Bauzeit Teilabnahmen mit einem Abnahmeprotokoll mit einem Fachmann Ihrer Wahl vornehmen kann/darf. Das muss aber in einem eigener Passus im Vertrag vereinbart werden.