Formulare/Verträge Rechtliche Grundlagen für Arbeiten
Grundlegend ist, dass wir Handwerker immer in einem Zwiespalt zwischen unserer Arbeit und theoretisch, rechtlichen Verantwortungen unseres Kunden gegenüber stehen. Diese Rubrik hilft mit entscheidenden Vordrucken, gegenüber dem Kunden Aufklärungen und auch Vertragssicherheiten zu schaffen.
Sicherlich ist in dieser Rubrik auch Ihre Vertragsgrundlage bereits erarbeitet.
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Das Handwerk ist geprägt von handwerklichen Leistungen und nicht von industrieller Serienproduktion. Aus diesem Grunde steht der Handwerker mit seinen Produkten zwischen zwei Stühlen.
Einmal wird eine kontrollierte Fertigung verlangt und zum anderen kann der Handwerker diese Dokumentation nicht erfüllen und kann somit auch das CE-Zeichen nicht zu seinem Produkt mit liefern.
Dieser Textentwurf, beigelegt zum Angebot und gegegezeichnet mit der Auftragsbestätigung geben dem Handwerker Vertragssichereit. Und, werben Sie doch damit, dass Sie kein Industriebetrieb sind sondern ein individueller Handwerksbetrieb.
Gibt es bei Kindern keine Norm?
Bzw. gibt es für Kinderbetten eine Norm? Oder kann ich nur wie ich möchte, ein Kinderbett bauen?
Eine berechtigte Frage.
Aber, wenn wir nachdenken werden wir gleich erkennen, dass wenn ein Kind sich in einem Kinderbett verletzt oder noch schlimmer zu Tode kommt, greift sofort die Staatsanwaltschaft in das Geschehen ein. Aus diesem Grunde muss es technisch gesehen auch eine entsprechende DIN geben, die für die Funktion eines Kinderbettes zuständig ist.
In dieser Vertragsgrundlage, ist eine Gebrauchsanweisung ausgeschrieben, deren Forderungen unbedingt eingehalten werden muss.
Der Fenstereinbau und seine Eigenheiten.
Für den Sachverständigen die imer wiederkehrenden Streitangelegenheiten. Der Bauherr wünscht einen Einbau nach dem >Stand der Technik< und der Handwerker möchte nur ausschäumen. Diese Vertragsbeilage, stellt die Grundlagen des Fenstereinbaus dar, die unmissveständlich sind, wenn diese zum Vertragsgegenstand werden.
Aber, auch für Handwerker, die beispielsweise Fenster nur liefern und diese später vom Bauherrn oder einem Subunternehmer vom Bauherrn eingebaut werden, müssen nach dem >Stand der Technik< eingebaut werden. Dazu hat der Handwerker mit der Lieferung eine Hinweispflicht. Diese Zusammenstellung, im Liefervertrag eingegliedert, stellt gerade diese Hinweispflicht dar.
Die Vortexte können nach Ihren Belangen verändert werden.
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