Haftung wegen baubegleitender Qualitätskontrolle BGH Urteil.
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Kurzbeschreibung zum Thema:
Ein Thema das wir immer noch nicht so richtig erkannt haben. Aber, auch wir Sachverständige sollten dieses Urteil aufmerksam lesen. Denn grundlegend wird hier eindeutig klar, dass auch ein Sachverständiger (SV) letztendlich mit seinen Sanierungsvorschlägen haften muss. Bis dato waren wir immer der Meinung, dass die Sanierungsempfehlung nicht als Haftungsgrund angesehen werden kann. Daher sollten wir SV uns auch nicht von Gerichten nötigen lassen, zur Schadensfeststellung auch Sanierungsvorschläge zu unterbreiten. Die Sanierungsvorschläge sind letztendlich ein weiterer technischer Rechtszug. Denn wer Berät und Vorschläge unterbreitet haftet auch für diese Leistung. Daher muss letztendlich beim Sanierungsvorschlag gleich mit integriert werden, dass dieser nur gültigkeit hat, wenn er auch vom SV überwacht werden kann.
Ein Spannendes Thema!!!
Der SV vom BaufachForum hat immer schon nicht begreifen können, dass wir Handwerker uns vom TÜV Bauabnahmen wegnehmen lassen. Der TÜV dann die Überwachung als >Dienstleistung ohne Erfolgshaftung< angesehen hat. Dem hat jetzt das OLG Brandenburg einen Riegel vorgeschoben.
Link: Viel Spaß beim Urteil OLG brandenburg >Haftung wegen baubegleitender Qualitätskontrolle.