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Entscheidend ist immer, dass bei Modernisierungen immer nicht unerhebliche Dämmmaßnahmen vorgenommen werden.
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Wenn an einem Denkmal geschützten Haus handwerkliche Leistungen ausgeführt werden sollen, muss in der Regel die Denkmalschutz rechtliche Genehmigung eingeholt werden.
Diese Genehmigung führt häufig für die >Grundstückseigentümer< zu Schwierigkeiten, (siehe Probleme im Holzbau Blätter 41 und 42). Meistens aus den Gründen, dass die Behörde eine andere Ausführung verlangt als der Eigentümer zu investieren bereit ist. In einem derartigen Fall kann sich der Grundstückseigentümer mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage wehren.
Eine ganz irrige Meinung - bereits seit 1987, ist immer wieder, dass wir im >Bauwesen< die VOB immer verstärkter als „Heiligtum“ des Bauens betrachten.
Sogar Sachverständige vertreten die Meinung, dass nur das funktionsfähig sein darf, was auch in der VOB beschrieben ist.
Hierzu der Verweis auf ein ganz neues Urteil des BGH vom 17. Juni......
Die Schilderung:Ein Kunde in einem Mehrfamilienwohnblock hatte sich dazu entschieden, eine neue Wohnungeingangstüre einbauen zu lassen. Um jedoch keine erheblichen Rohbauarbeiten in Kauf zu nehmen, entschloss er sich, die alte Stahlzarge bei zu behalten und eine neue Türe aufzusetzen. Er holte bei einem Schreiner ein Angebot ein und bestellte per Auftragsbestätigung, das neue Türblatt mit der Montage auf die alte Zarge.
Stellt Zugluft an einem alten Fenster einen Mangel dar? Dieser Frage ging das >Amtsgericht< Steinfurt nach. Eine erstaunliche neue Grundlage des Fensterbaus wurde damit klargestellt! Jedoch nicht gegenüber einem Schaden trächtigen Einbau des Fensters. Ein Urteil, das Fenstereinbauer unbedingt studieren sollten.
Ein Urteil des Amtsgericht Ravensburg, das sich der >Möbelbauer< ganz genau betrachten sollte. Entscheidend ist, dass der Kunde, mit diesem Urteil, jegliche Struktur des Schrankes bemängeln kann, was in diesem Fall geschehen ist. Das Problem ist das, dass der Schreiner, diese Reklamation- bzw., den dadurch entstandenen Mangel, gar nicht beseitigen konnte. Ein tödliches Urteil für den Möbelbau.
Entscheidend ist immer, dass bei >Modernisierungen<, immer nicht unerhebliche Dämmmaßnahmen vorgenommen werden. Nach den Sanierungen dann, sofort Pilz- und Schimmel auffällig wird. Die Verantwortung, wird dann den Bewohnern zugeschoben, denen man vorwirft, dass Sie zu wenig lüften. Aber, wie oft lüften, ist eigentlich zumutbar um Schäden zu vermeiden? Das Amtsgericht Frankfurt hat dazu ein Urteil parat.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, beim Einbau neuer Fenster in alte Gebäude, die Vorkehrungen für den >Feuchteschutz< zu treffen. Dazu hat er mit einem entsprechenden Fachmann im Fenstereinbau, dem Fenstereinbauer eine geeignete Lösung zu finden, um Pilze und Schimmel zu vermeiden.
Das Landgericht Hamburg, hatte zu klären, ob das anbringen von Rollläden, der Einbruchshemmung zu unterstellen ist oder ob das anbringen von Rollläden, nichts mit der Sicherheit von >Einbruchshemmung< zu tun hat.
Eine sehr spannende Entscheidung, die Nachdenklich macht
Ein wichtiges Urteil des OLG Stuttgarts, das das >Meersburgurteil< in der Neuzeit, nochmals bestätigt und untermauert. Entscheidend ist immer, ob wir Produkte oder Bautechniken einsetzen dürfen, die aus der DIN heraus, keinen Platz oder zumindest keine Empfehlung, finden. Ein Urteil, das eine ganz klare Richtung vorgibt.